JudikaturJustizRS0128399

RS0128399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2012

Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters (§ 466 Abs 1 erster Satz, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO), das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt. Erweist sich eine solche fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache (Art 8 B-VG; § 53 Abs 1 Geo) als Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.