JudikaturJustizRS0128313

RS0128313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht „zu verwahren“, was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich „dauernd aufzubewahren“, also nicht wieder auszufolgen sind. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.

Entscheidungen
2