BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzII. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht9. Kapitel Aufbewahrung von Akten§ 173

§ 173Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind

In Kraft seit 01. Januar 2014
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