Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 465,96 EUR (keine USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 27. April 2009 ereignete sich im Ortsgebiet von Timelkam an der Eisenbahnkreuzung Nr. 3.294 (Bahnstrecke Vöcklabruck nach Kammer Schörfling) mit der ehemaligen Bundesstraße 1 ein Unfall, an dem der Kläger als Radfahrer beteiligt war. Im Kreuzungsbereich der ehemaligen Bundess…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliegt, ob ein durch das Hängenbleiben eines Reifens in der Spurrille beim Überqueren von Gleisen verursachter Sturz eines Radfahrers eine Haftung des Betriebsunternehmers der Eisenbahn nach dem EKHG auslöst. …