JudikaturJustizRS0128306

RS0128306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Es muss also die Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind - neben dem Verpflichteten - auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommende Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag.

Entscheidungen
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