JudikaturJustizRS0128297

RS0128297 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2011

Es besteht ein öffentliches Interesse, durch verdeckte Ermittlungen erlangte Beweise im Rahmen der Verfolgung von Drogendelikten geheim zu halten. Der Umstand, dass die Angeklagten die Akten nur in der für Verschlusssachen zuständigen Gerichtskanzlei und unter den erwähnten Einschränkungen einsehen konnten, kann unter Umständen als zulässig unter Art 6 Abs 1 MRK bezeichnet werden, wenn dies „erforderliche“ Einschränkungen der Verteidigungsrechte waren. (Bem: Welke und Bialek gg. Polen)