RS0128167 – OGH Rechtssatz
RS0128167 – OGH Rechtssatz
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Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.