RS0128154 – OGH Rechtssatz
RS0128154 – OGH Rechtssatz
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Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ‑ im Übrigen nicht erforderliche ‑ Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.