RS0128045 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Freiheit, seine religiösen Überzeugungen kundzutun, umfasst auch die Freiheit, diese für sich zu behalten und nicht verpflichtet zu sein, ein Verhalten zu setzen, aus dem man Schlüsse bezüglich der religiösen Konfession des Betroffenen zu ziehen vermag. Dies gilt umsomehr für den Fall, wenn eine Person ein solches Verhalten setzen muss, um eine bestimmte Funktion ausüben zu können, wie etwa bei der Eidablegung. (Bem: Dimitras u.a. gg. Griechenland)