JudikaturJustizRS0128045

RS0128045 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2010

Die Freiheit, seine religiösen Überzeugungen kundzutun, umfasst auch die Freiheit, diese für sich zu behalten und nicht verpflichtet zu sein, ein Verhalten zu setzen, aus dem man Schlüsse bezüglich der religiösen Konfession des Betroffenen zu ziehen vermag. Dies gilt umsomehr für den Fall, wenn eine Person ein solches Verhalten setzen muss, um eine bestimmte Funktion ausüben zu können, wie etwa bei der Eidablegung. (Bem: Dimitras u.a. gg. Griechenland)

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