RS0128038 – OGH Rechtssatz
RS0128038 – OGH Rechtssatz
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Für die Anwendung des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO besteht kein Raum, wenn beide Parteien das Urteil des Erstgerichts annähernd in gleichem Umfang bekämpfen, sodass die der zitierten Bestimmung zugrunde liegende ratio, einen Kostenersatz für jene Fälle vorzusehen, in denen bestimmte Kosten nur von einer Partei getragen werden, nicht zum Tragen kommt.