RS0127990 – OGH Rechtssatz
RS0127990 – OGH Rechtssatz
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Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.