RS0127928 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Partnerwahl und die Entscheidung zu heiraten, in Freiheit wie auch im Gefängnis, ist eine private und persönliche Angelegenheit. Abgesehen von überwiegenden Sicherheitserwägungen und um zu gewährleisten, dass das Recht auf Eheschließung in Übereinstimmung mit den Gesetzen ausgeübt wird, ist es den Behörden nach Art 12 MRK nicht erlaubt, in die Entscheidung eines Gefangenen einzugreifen, eine eheliche Beziehung mit der Person seiner Wahl einzugehen. (Bem: Jaremowicz gg. Polen)