JudikaturJustizRS0127895

RS0127895 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
05. Januar 2010

Die Beschränkungen des Rechts auf Eheschließung im innerstaatlichen Recht können formelle Regeln bezüglich der Öffentlichkeit und der feierlichen Begehung der Ehe beinhalten. Diese können auch materiellrechtliche Bestimmungen basierend auf Erwägungen des öffentlichen Interesses, im speziellen bezüglich der Ehefähigkeit, der Einwilligung, der Prävention der Bigamie und des Verwandtschaftsverhältnisses betreffen. Die relevanten Gesetze dürfen aber einer Person oder einer Gruppe von Personen nicht aus anderen Gründen das Recht entziehen, eine Person ihrer Wahl zu heiraten. (Bem: Jaremowicz gg. Polen)