JudikaturJustizRS0127851

RS0127851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.  In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.

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