JudikaturJustizRS0127816

RS0127816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2012

Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird § 287 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist - soweit nicht § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB anzuwenden ist - auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.