RS0127811 – OGH Rechtssatz
RS0127811 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein allfälliger Verstoß des Art 15.3.2. erster Fall ARB 2002 gegen § 879 Abs 3 ABGB wegen des Erfordernisses der „paritätischen Kündigungsmöglichkeit“ würde zur Nichtigkeit, nicht aber zur Begründung eines (weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehenen) Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers führen. Konsequenz wäre, dass sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf dieses Kündigungsrecht berufen könnte.