JudikaturJustizRS0127793

RS0127793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2014

Die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur einmal verlängert werden. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht res iudicata entgegen, sodass jeder weitere Antrag zurückzuweisen wäre.

Entscheidungen
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