JudikaturJustizRS0127788

RS0127788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

§ 39 Abs 5 LiegTeilG differenziert hinsichtlich der durch die GB‑Novelle 2008 geänderten Bestimmungen nicht, sondern erklärt die gesamten Neuregelungen für das Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG für anwendbar, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Eine Rückwirkung des Regelungsregimes nach der GB‑Novelle 2008 auch auf Fälle, in denen das Datum der Beschlussfassung über den Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 liegt, hätte somit zur Folge, dass die Entscheidung insgesamt an der mit der GB‑Novelle 2008 neu geschaffenen Rechtslage zu messen wäre. Ein solches Ansinnen kann dem Gesetzgeber der GB‑Novelle 2008 nicht unterstellt werden. Damit kann die Rückwirkungsanordnung der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 5 LiegTeilG auch nicht so verstanden werden, dass die §§ 15 ff LiegTeilG idF der GB‑Novelle 2008 auch dann anzuwenden sind, wenn nicht nur der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht einlangte, sondern dieses auch seine Entscheidung über diesen vor dem 1. 1. 2009 getroffen hat. Aus § 39 Abs 5 LiegTeilG kann daher eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung der Verfahrensbestimmung des § 20 LiegTeilG auch auf Fälle der Beschlussfassung vor dem 1. 1. 2009 nicht abgeleitet werden.