RS0127786 – OGH Rechtssatz
RS0127786 – OGH Rechtssatz
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Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach § 387 Abs 2 EO).