JudikaturJustizRS0127773

RS0127773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Die Bestimmung des § 354 Abs 2 UGB, wonach für Darlehen (bzw Kredite) lediglich die Zinsen verlangt werden dürfen, bezieht sich nur auf die Gegenleistung (das Entgelt) für die Hauptleistung, die in der Kapitalüberlassung besteht. Jedenfalls beim Unternehmergeschäft ist die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für Nebenleistungen für die Kreditgewährung grundsätzlich - bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit - zulässig. Für Sonderleistungen, die über das übliche Ausmaß des mit der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung verbundenen Dienste und Geschäftsbesorgungen hinausgehen, besteht nach § 354 Abs 1 UGB ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf das angemessene Entgelt.