JudikaturJustizRS0127766

RS0127766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2021

Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in § 377 Abs 5 UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.

Entscheidungen
4