JudikaturJustizRS0127741

RS0127741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2022

Die Krankenkassen haben die Kosten der Untersuchung zur Beseitigung eines vom Arzt geäußerten Krankheitsverdachts auch dann zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob der Krankheitsverdacht bei der gebotenen ex‑ante‑Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar („objektivierbar“) war.

Entscheidungen
2