RS0127741 – OGH Rechtssatz
RS0127741 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Krankenkassen haben die Kosten der Untersuchung zur Beseitigung eines vom Arzt geäußerten Krankheitsverdachts auch dann zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob der Krankheitsverdacht bei der gebotenen ex‑ante‑Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar („objektivierbar“) war.