Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten haben: „Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die Invaliditätspension über den 31. Juli 2010 hinaus bis 30. Nove…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin übte den von ihr erlernten Beruf einer Tischlerin vom 30. 8. 1999 bis 21. 11. 2008 aus. Vom 22. 11. 2008 bis 22. 5. 2009 bezog sie aus dieser Tätigkeit Krankengeld, vom 23. 5. 2009 bis 4. 9. 2009 Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung. Seit 5. 9. 2009 ist sie beim se…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und berechtigt. Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, die Leistungsanfallbestimmungen für die Invaliditätspension bezögen sich nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber auf den Leistungsz…