RS0127687 – OGH Rechtssatz
RS0127687 – OGH Rechtssatz
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Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG steht jedem Verband als eigener materiell-rechtlicher Anspruch zu. Die Verbandsaktivitäten erfolgen nicht zur Förderung individueller oder gemeinsamer Interessen der Mitglieder, sondern zur Förderung eines „öffentlichen Interesses“, das darin besteht, gesetz‑ und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen.