RS0127673 – OGH Rechtssatz
RS0127673 – OGH Rechtssatz
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Für die Genehmigungspflicht von nicht ausdrücklich in § 17 Abs 1 Z 2 NÖ GVG genannten Rechtsgeschäften ist zu verlangen, dass das zur Überlassung führende Rechtsgeschäft dem Berechtigten in Bezug auf die Liegenschaft oder Wohnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein so weitgehendes Nutzungsrecht einräumen muss, wie es der Position eines Berechtigten aus einem der im Gesetz ausdrücklich genannten Servituten entspricht. Hier: Gehrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit iSd § 479 ABGB ist nicht den in § 17 Abs 1 Z 2 NÖ GVG genannten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gleich zu halten.