Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Aus dem Firmenbuch ist zu ersehen: Die Drittschuldnerin ist eine GmbH mit Sitz in Wien; ihre derzeitigen Gesellschafter sind der Revisionsrekurswerber - der auch der einzige Geschäftsführer ist (in Hinkunft daher nur kurz: Geschäftsführer) und eine weitere natürliche Person, die im Jahr…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist wegen Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig, jedoch nicht berechtigt. I. Es trifft zu, dass keine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wegen des Umstands einer bestätigenden Rekursentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO vorliegt. Während das Erstgeri…