RS0127661 – OGH Rechtssatz
RS0127661 – OGH Rechtssatz
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Zumindest dann, wenn der in der Satzung einer GmbH allen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils ein Zustimmungsrecht (Vetorecht) eingeräumt ist, bestehen bei einer exekutiven Verwertung keine Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG. Hier hatte der antragstellende Mitgesellschafter aber bloß ein Aufgriffsrecht.