JudikaturJustizRS0127631

RS0127631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2012

Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen.