RS0127619 – OGH Rechtssatz
RS0127619 – OGH Rechtssatz
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Ist in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen.