Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Erstgerichts wird wiederhergestellt. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.286,22 EUR (darin enthalten 262,77 EUR USt und 709,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens bi…
Text Entscheidungsgründe: Am 16. 4. 2008 fuhr der Erstbeklagte auf der Haunsberg Landesstraße trotz des Vorschriftszeichens „Fahrverbot (in beide Richtungen)“ gemäß § 52 lit a Z 1 StVO und eines Umleitungsschildes in eine andere Richtung in einen Baustellenbereich der Landesstraße ein. Dort befand sich e…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig , weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck des Vorschriftszeichens nach § 52 lit a Z 1 StVO fehlt; sie ist auch berechtigt . 1. Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote (RIS Justiz RS0027710; Reischauer in Rummel 3 § 1311 AB…