JudikaturJustizRS0127594

RS0127594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2012

Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung ua in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag.