JudikaturJustizRS0127578

RS0127578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2017

Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iSv einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann für jedes dieser Verfahren nach § 36 Abs 3 StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (§ 37 Abs 1 StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 4 StPO greift.

Entscheidungen
4