Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.959,48 EUR (darin 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Aktiengesellschaft zur Auskunftserteilung gemäß § 118 AktG zu konkret im Klagebegehren formulierten Fragen. Er brachte vor, er sei Minderheitsaktionär der Beklagten. Diese habe in der Hauptversammlung vom 30. 11. 2010 ihr…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (vgl RIS Justiz RS0106813; RS0103854); er ist aber nicht berechtigt. Der Kläger bringt im Revisionsrekurs im Wesentlichen vor, die weit überwiegende Lehre vertrete die Ansicht, das Auskunftsrecht gemäß § 112 AktG…