JudikaturJustizRS0127527

RS0127527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2015

Da ein genereller Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten aller nicht übernommenen Rechtsverhältnisse zulässig ist, weshalb diese nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen, besteht das Eintragungshindernis, dass der Haftungsausschluss zu unbestimmt formuliert worden wäre nicht.

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