RS0127525 – OGH Rechtssatz
RS0127525 – OGH Rechtssatz
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Ob die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB beim Veräußerer oder beim Erwerber einzutragen ist, ist nach § 3 FBG zu beurteilen, wobei die nunmehr ‑ vor allem auf der Entscheidung 6 Ob 2/92 und § 3 Z 15 FBG basierende ‑ Auffassung, ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB sei, sofern dieser Publizitätsakt gewählt wird, sowohl beim Veräußerer als auch beim Erwerber einzutragen durchaus vertretbar ist.