RS0127524 – OGH Rechtssatz
RS0127524 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Literatur bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang verneint. Dem ist angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabs und der Formulierung des § 38 Abs 4 UGB („Eintragung ins Firmenbuch bei Unternehmensübergang“) beizupflichten