RS0127497 – OGH Rechtssatz
RS0127497 – OGH Rechtssatz
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Ein vertraglich vorgesehenes Prozedere, wonach zunächst jede Partei „auf eigene Kosten“ einen Gutachter wählt, kann durchaus dahin verstanden werden, dass die Gutachter der „ersten Ebene“ nicht unabhängig sein müssen, weil sie ‑ wie Privatgutachter ‑ nur ihrem Auftraggeber verpflichtet sind und erst der „Obergutachter“ der eigentliche unabhängige Schiedsgutachter ist.