RS0127471 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0127471 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Angesichts der unterschiedlichen Lebensverhältnisse von Kindern, die nichtehelich geboren sind und für die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, kann es zum Schutz des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die elterliche Sorge anfänglich der Mutter einzuräumen. Es kann berechtigte Gründe geben, einem unverheirateten Vater die Teilnahme an der elterlichen Obsorge zu verwehren, etwa wenn Streitigkeiten oder ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern eine Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lassen. (Bem: Zaunegger gegen Deutschland)