JudikaturJustizRS0127446

RS0127446 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Stirbt das direkte Opfer einer Konventionsverletzung nach der Erhebung der Beschwerde, so gestattet der EGMR seinen Angehörigen in der Regel deren Fortsetzung, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben. Ist das direkte Opfer einer behaupteten Verletzung von Art 6 MRK verstorben, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat, anerkennt der EGMR die Parteifähigkeit von Verwandten, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse sind und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde haben, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. haben.

Entscheidungen
5