RS0127420 – OGH Rechtssatz
RS0127420 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ungeachtet des Umstandes, dass bei der Einspeisung eines Schriftsatzes in das ERV-System die genaue Uhrzeit dieses Vorgangs und somit der Beginn dieses spezifischen „Postenlaufes“ ‑ festgestellt werden kann, ist weiterhin davon auszugehen, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt ist, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages „zur Post“ gegeben wurde.