JudikaturJustizRS0127406

RS0127406 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Art 3 MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings. Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Art 3 MRK nach sich zieht. Ist die Überbelegung in der Zelle als solche nicht schwerwiegend genug, um ein Problem unter Art 3 MRK aufzuwerfen, so kann sich eine Verletzung dieser Bestimmung aus anderen Aspekten ergeben. Dazu zählen die Möglichkeit der Benutzung der Toilette unter Wahrung der Privatsphäre, die Belüftung, der Zugang zu Licht bzw. natürlicher Luft, die Heizung und die sanitäre Basisversorgung.

Entscheidungen
8