RS0127389 – OGH Rechtssatz
RS0127389 – OGH Rechtssatz
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Ein Beitritt im Revisionsverfahren nach Ablauf der Revisionsfrist ermöglicht dem Beitretenden keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren und ist daher unzulässig. Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht in der Hauptsache einen Aufhebungsbeschluss fällt, begründet kein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an einem Beitritt zum Revisionsverfahren, sondern allenfalls ein rechtliches Interesse, dem fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren beizutreten.