RS0127353 – OGH Rechtssatz
RS0127353 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsache.