JudikaturJustizRS0127333

RS0127333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor‑ und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.

Entscheidungen
3