JudikaturJustizRS0127305

RS0127305 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2019

Es ist Sache jedes Konventionsstaats zu entscheiden, ob das „Leben der Nation“ durch einen öffentlichen Notstand bedroht ist und wie weit er gehen muss, um diesen Notstand zu überwinden. Dabei kommt den Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie genießen jedoch kein uneingeschränktes Ermessen. Es ist Sache des GH zu entscheiden, ob die Staaten über das hinausgegangen sind, was „die Lage unbedingt erfordert“. (Bem: A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich)

Entscheidungen
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