JudikaturJustizRS0127268

RS0127268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2017

Da Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bewirken, ist an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen.

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10