RS0127183 – OGH Rechtssatz
RS0127183 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Um einer Anordnung des Straßenerhalters verbindliche Wirkung zu verleihen, ist es erforderlich, dass die Anordnung jedem Benützer der Straße möglichst deutlich und unmissverständlich, etwa durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrseinleiteinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder durch die Ausfolgung von schriftlichen Hinweisen zur Kenntnis gebracht wird. Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt.