JudikaturJustizRS0127162

RS0127162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2013

Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG).

Entscheidungen
2