(1) Sind die Urkunden nicht in einer Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht überreicht werden können, so muß eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden.
(2) Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen der Übersetzung“ im Grundbuch anzumerken. Zugleich ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen oder erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
Rückverweise
GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 81 4. Fristen.
…Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.…
VoGrG · Volksgruppengesetz
§ 19
…deren eine Eintragung erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen; § 89 GBG 1955 ist nicht anzuwenden. (3) Auf Verlangen sind Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe und Amtsbestätigungen in dieser Sprache zu erteilen. (4…