JudikaturJustizRS0127117

RS0127117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2017

Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt.

Entscheidungen
4